Das besprochene Urteil hat Auswirkung auf sämtliche Schenkungsteuerfälle, deren Steuer unter Einbezug eines Vorerwerbs im Zeitraum vor dem 1.1.1996 berechnet wurde, wenn dieser Vorerwerb den damals geltenden Freibetrag überstiegen hat. Die für noch offene Steuerfestsetzungen eröffnete Möglichkeit der direkten Umsetzung des Urteils kann in geeigneten bestandskräftigen Fällen längstens bis zum 31.12.2005 durch Folgeschenkungen für eine steuerunbelastete Vorverlagerung nachfolgender 10 Jahreszeiträume gestaltet werden. Ebenso kann dadurch eine Vorverlagerung von Schenkungen innerhalb noch laufender 10 Jahreszeiträume in der Erwartung künftiger Verschärfungen der Erbschaftsbesteuerung aufgrund des anstehenden Urteils des BVerfG im Verfahren 1 BvL 10/02 in ihrer Steuerbelastung abgemildert werden.