
In dem Beitrag soll vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des OLG München einerseits der Frage nachgegangen werden, ob die Befreiungsvorschriften von der Prüfpflicht der Jahresabschlüsse und Lageberichte durch einen Wirtschaftsprüfer im GmbHG und im AktG auch in der Insolvenz der jeweiligen Rechtsträger zur Anwendung gelangen und inwieweit vom gerichtlich erteilten Dispens zudem insbesondere Jahresabschlüsse und Lageberichte erfasst sind oder erfasst sein können, die bereits abgeschlossene Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen.
Andererseits soll sich der Blick auf eine mögliche Entlassung so genannter "haftungsbeschränkter & Co.-Gesellschaften" aus der Prüfpflicht richten, denn eine den Regelungen in § 71 III 1 GmbHG bzw. § 270 III 1 AktG entsprechende Norm für die nach § 264 a HGB in die Prüfpflicht einbezogenen Personengesellschaften sucht man vergebens.
Die Ausführungen beziehen sich auf die Mehrzahl heutiger Insolvenzverfahren, dem so genannten Regelinsolvenzverfahren, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, jedenfalls keine abweichende Regelung in einem Insolvenzplan zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. In der Eigensanierung sind weitergehende Überlegungen anzustellen, weshalb diese vorliegend ausgeklammert wird.
I. Einleitung
II. Der Beschluss des OLG München vom 10.08.2005
III. Analoge Anwendung der Liquidationsregelungen in der Insolvenz
IV. Analoge Anwendung auf abgeschlossene Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
V. Analoge Anwendung der Befreiungsvorschriften für die "GmbH & Co. KG"
VI. Zusammenfassung
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