Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis wirkt sich die verfassungsmäßig gebotene und gesetzlich umgesetzte Erhöhung des Freibetrags nach § 16 ErbStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1997aber immer dann nicht vollumfänglich aus, wenn eine Vorschenkung gemäß § 14 ErbStG nach altem Recht (vor dem 1.1.1996) den alten Freibetrag überstieg. Entgegen der derzeitigen Verwaltungsmeinung ist u.E. der alte Freibetrag bei der Berechnung der Abzugssteuer anzusetzen. Diese Rechtsfrage ist jetzt Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BFH.