Das Steuerstrafrecht im Rechtssystem
Das Steuerstrafrecht ist kein isoliertes Strafrecht, das völlig neben dem allgemeinen Strafrecht steht. Zwar enthalten die §§ 369 f. Abgabenordnung (AO) einige Regelungen über die strafrechtliche Sanktion bestimmter Handlungen, der Inhalt bekommt jedoch erst Substanz über die allgemeinen Regeln des Strafrechts und das besondere materielle Steuerrecht.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO kennzeichnet sich dadurch, daß ein Täter über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen muß oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis läßt (§ 370 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO).
Wie hoch die individuelle Schuld des Täters, in bezug auf die verkürzten Steuern, jedoch tatsächlich ist, ergibt sich erst, wenn man Einzelsteuergesetze mit in die Auswertung einbezieht. Zu beachten ist jedoch, daß die Übertragung der Ergebnisse (die Steuerschuld, die durch das veranlagende Finanzamt festgestellt wurde) aus dem materiellen Steuerrecht in das Strafrecht nicht ohne weiteres möglich ist, weil im strafrechtlichen Sinn, auch wenn das Ergebnis aus Sicht des materiellen (veranlagenden) Steuerrecht eindeutig erscheint, im strafrechtlichen Bereich der Grundsatz “in dubio pro reo” (im Zweifel für den Angeklagten) gilt.
Dieser Zwiespalt führt insbesondere bei Fragen der Beweislast zu Problemen, weil der Steuerpflichtige vor dem veranlagenden Finanzamt verpflichtet ist, sich zu erklären, im strafrechtlichen Bereich, jedoch ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht hat.
Veranstalter: TÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG, Geschäftsstelle Berlin
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Dr. iur. Michael Ivens, LL.M. (LSE)