Zollrecht

Definition Zollrecht

Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht bilden die zwei Rechtsmaterien des Außenhandels.

Der Gegenstand der Rechtsmaterie Zollrecht ist der Zoll. Der Sache nach ist der Zoll im Zollrecht eine Abgabe, die aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs auf eingeführte Waren erhoben wird. Der die Zollerhebung begründende Tatbestand ist die Einfuhr. Die Einfuhr im wirtschaftlichen Sinne findet statt mit dem Eintritt der Ware in den Wirtschaftskreislauf unter freier Verfügbarkeit.

Die Zollformalitäten werden nach dem Einheitspapier geregelt.

In Deutschland wird primär das europäische Zollrecht, insbesondere der so genannte Zollkodex mit der Zollkodexdurchführungsverordnung angewendet. Allerdings kommen auch nationale Regelungen zum Tragen. Diese betreffen vorwiegend die Finanzverwaltung. Dieses gilt für die Abgabenordnung (AO), das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und die Zollverordnung (ZollV).

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben für die Einfuhr zu entrichten sind, hängt im Wesentlichen von fünf Faktoren ab, die für die Voraussetzungen zur Berechnung der Zollschuld oder die Höhe der Einfuhrabgabe maßgeblich sind:

  • das Ursprungsland der Materialien oder sonstigen Dienstleistungen
  • die Art der Materialien
  • die Zugangsart der Materialien
  • die Versandart der Materialien
  • der Wert der Materialien oder das Entgelt für die bezogene sonstige Dienstleistung

Bei der Einfuhr von Waren oder dem Bezug von sonstigen Leistungen ist zu prüfen, wo diese ihren Ursprung haben. Die Einfuhr von Waren aus den Mitgliedsländern der EU und auch der EFTA unterliegt anderen Bestimmungen als die Einfuhr von Waren aus Ländern, die nicht zu diesen Zusammenschlüssen gehören und die zollrechtlich zu den sog. Drittländern zählen.

Weiterhin sind die beim Zoll anzumeldenden Waren in die sogenannte kombinierte Nomenklatur einzureihen. Der Vorgang der Einreihung ist klassische Rechtsanwendung, dem das Zolltarifrecht zugrunde liegt. Dies erfordert neben Kenntnissen über Waren (Stoff, Zweck) auch Kenntnisse über Einreihungsregelungen der Kombinierten Nomenklatur insbesondere der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses. Die rechtskonforme Einreihung schützt den Anmelder ebenso vor Überzahlungen wie vor der Nacherhebung von Einfuhrabgaben und Sanktionen des Zolls in Gestalt von Straf- und Ordungswidrigkeitenverfahren sowie einer negativen Beteiligtenbewertung bei der Risikoanalyse des Zolls.

Gegenstand des Zollrechts ist weiterhin der Veredelungsverkehr. Unter Veredelung versteht man jede zielgerichtete Be- und Verarbeitung von Waren, einschließlich Reparaturen. Geschehen die Produktionsschritte im Drittland spricht man von passiver Veredelung. Sind Gegenstand der Veredelung Drittlandprodukte und erfolgen die Produktionsschritte im Gemeinschaftsgebiet, so spricht man von aktiver Veredelung.

Ziel der Vorschriften betreffend die Veredelung ist es zu vermeiden, dass die Waren, die ja vor ihrer Be- bzw. Verarbeitung schon Gegenstand des zollrechtlichen Warenverkehrs waren, der vollen Zollbelastung unterliegen.

Schließlich ist Teilgebiet des Zollrechts das Zollwertrecht. Der Zollwert ist der im Zollrecht definierte Wert, von dem ein Zollsatz, der auf den Wert der Ware abstellt, erhoben wird. Die meisten Zollsätze richten sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Wert der Ware.

Die Finanzgerichte für Rechtsstreitigkeiten in Zollsachen haben in der Regel einen eigenen Senat für Zollsachen eingerichtet.
 

  • Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert
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Zolltarif, Einreihung, Warenursprung & Präferenzen, Zollverstöße
Rafik A. Ahmad

Zollrecht Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht bilden die zwei Rechtsmaterien des Außenhandels. Der Gegenstand der Rechtsmaterie Zollrecht ist der Zoll. Der Sache nach ist der Zoll im Zollrecht eine Abgabe, die aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs auf eingeführte Waren erhoben wird. Der die Zollerhebung begründende Tatbestand ist die Einfuhr. Die Einfuhr im wirtschaftlichen Sinne findet statt mit dem Eintritt der Ware in den Wirtschaftskreislauf unter freier Verfügbarkeit. Die Zollformalitäten werden nach dem Einheitspapier geregelt. In Deutschland wird primär das europäische Zollrecht, insbesondere der so genannte Zollkodex mit der Zollkodexdurchführungsverordnung angewendet. Allerdings kommen auch nationale Regelungen zum Tragen. Diese betreffen vorwiegend die Finanzverwaltung. Dieses gilt für die Abgabenordnung (AO), das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und die Zollverordnung (ZollV). Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben für die Einfuhr zu entrichten sind, hängt im Wesentlichen von fünf Faktoren ab, die für die Voraussetzungen zur Berechnung der Zollschuld oder die Höhe der Einfuhrabgabe maßgeblich sind: •das Ursprungsland der Materialien oder sonstigen Dienstleistungen •die Art der Materialien •die Zugangsart der Materialien •die Versandart der Materialien •der Wert der Materialien oder das Entgelt für die bezogene sonstige Dienstleistung Bei der Einfuhr von Waren oder dem Bezug von sonstigen Leistungen ist zu prüfen, wo diese ihren Ursprung haben. Die Einfuhr von Waren aus den Mitgliedsländern der EU und auch der EFTA unterliegt anderen Bestimmungen als die Einfuhr von Waren aus Ländern, die nicht zu diesen Zusammenschlüssen gehören und die zollrechtlich zu den sog. Drittländern zählen. Weiterhin sind die beim Zoll anzumeldenden Waren in die sogenannte kombinierte Nomenklatur einzureihen. Der Vorgang der Einreihung ist klassische Rechtsanwendung, dem das Zolltarifrecht zugrunde liegt. Dies erfordert neben Kenntnissen über Waren (Stoff, Zweck) auch Kenntnisse über Einreihungsregelungen der Kombinierten Nomenklatur insbesondere der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses. Die rechtskonforme Einreihung schützt den Anmelder ebenso vor Überzahlungen wie vor der Nacherhebung von Einfuhrabgaben und Sanktionen des Zolls in Gestalt von Straf- und Ordungswidrigkeitenverfahren sowie einer negativen Beteiligtenbewertung bei der Risikoanalyse des Zolls. Gegenstand des Zollrechts ist weiterhin der Veredelungsverkehr. Unter Veredelung versteht man jede zielgerichtete Be- und Verarbeitung von Waren, einschließlich Reparaturen. Geschehen die Produktionsschritte im Drittland spricht man von passiver Veredelung. Sind Gegenstand der Veredelung Drittlandprodukte und erfolgen die Produktionsschritte im Gemeinschaftsgebiet, so spricht man von aktiver Veredelung. Ziel der Vorschriften betreffend die Veredelung ist es zu vermeiden, dass die Waren, die ja vor ihrer Be- bzw. Verarbeitung schon Gegenstand des zollrechtlichen Warenverkehrs waren, der vollen Zollbelastung unterliegen. Schließlich ist Teilgebiet des Zollrechts das Zollwertrecht. Der Zollwert ist der im Zollrecht definierte Wert, von dem ein Zollsatz, der auf den Wert der Ware abstellt, erhoben wird. Die meisten Zollsätze richten sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Wert der Ware. Die Finanzgerichte für Rechtsstreitigkeiten in Zollsachen haben in der Regel einen eigenen Senat für Zollsachen eingerichtet. Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
Dr. iur. Frank Sievert

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